
Beitragsordnung Kelly´s CSC e.V., Wiesmoor
(Stand:01.05.2025)
§ 1 Grundlagen und Zweck
Die Beitragsordnung regelt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge/Sonderumlagen in unserer Anbauvereinigung. Sie dient dazu, eine klare und einheitliche Grundlage für die finanzielle Beteiligung der Mitglieder an den Vereinsaktivitäten zu schaffen. Diese Beiträge sind notwendig, um den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für die Mitglieder zu finanzieren und die laufenden Kosten des Vereins zu decken. Die Beitragsordnung ist unabhängig von der Satzung und stellt ein separates Regelwerk dar, das für alle Mitglieder bindend ist.
§ 2 Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt 10€ und ist mit Abgabe der Beitrittserklärung zu entrichten.
Den Betrag wird als Guthaben auf die erste Abholung angerechnet.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedschaft beträgt 60€ jährlich und wird als Guthaben dem Mitglied gutgeschrieben.
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Der Beitrag ist fällig zum 15.01. eines Kalenderjahres
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Mitglieder können dem Verein zum Zwecke der Einziehung der Beiträge ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
§ 4 Zahlungsverzug
Ist ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrags im Verzug, wird es schriftlich abgemahnt. Erfolgt innerhalb der in der Mahnung festgelegten Frist keine Zahlung, wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedschaft
Es besteht die Wahl zwischen einer Flexiblen Mitgliedschaft und einer Festen Mitgliedschaft mit Guthaben.
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Flexible Mitgliedschaft = 0€ -> eine Sonderumlage wird fällig
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Feste Mitgliedschaft 25 = 200€ mtl. -> 25 g Cannabis Frei
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Feste Mitgliedschaft 50 = 375€ mtl. -> 50 g Cannabis Frei
§ 6 Sonderumlagen
Die Sonderumlage dient der Finanzierung des gemeinschaftlichen Anbaus. Die Höhe der Umlage ist nach der Abgabemenge gestaffelt:
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Bis zu 5 Gramm: 10€ pro Gramm
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Bis zu 15 Gramm: 9€ pro Gramm
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Bis zu 25 Gramm: 8,50€ pro Gramm
Die Sonderumlage wird zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben und ist bei jeder Abgabe fällig.
Es darf maximal 25g getrocknetes Cannabis oder Haschisch an einem Tag bezogen werden. Monatlich maximal 50g
§ 7 Änderung der Beitragsordnung
Der Vorstand ist berechtigt, Entwürfe zur Änderung der Beitragsordnung zu erstellen und vorzuschlagen. Diese Änderungen werden jedoch erst nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam.
