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Satzung des Cannabis Social Club Kelly

 

Präambel

Wir, die Mitglieder des Cannabis Social Clubs Kelly´s gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabis für unsere Mitglieder zu ermöglichen, sobald hierfür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind. Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in den Vordergrund.

Wir handeln im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Deutschland. Solange der Anbau und die Abgabe von THC-haltigem Hanf noch verboten ist, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein besseres Verständnis für die Vorteile einer regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen uns für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dessen Folgen entstehen, zu minimieren.

In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des Kelly´s Canabis Social Club fest.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kelly´s CSC e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Wiesmoor.

(3) Der Verein wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr der Gründung ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich den Zweck,

  • a) den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis zu organisieren und das gewonnene Cannabis ausschließlich an Mitglieder zum Eigenkonsum weiterzugeben,

  • b) seine Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und beratung zu informieren,

  • c) Vermehrungsmaterial aus dem gemeinschaftlichen Eigenanbau an Mitglieder für den privaten Eigenanbau, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen weiterzugeben.

Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Insbesondere wird der Anbau und die Abgabe von Cannabis nur innerhalb des befriedeten Besitztums und im Rahmen der jährlichen Höchstmengen erfolgen, die in der Anbauerlaubnis benannt sind.

(2) Zur Zeit der Gründung des Vereins ist es illegal, Cannabis zu produzieren und weiter zu geben. Der Verein und die Mitglieder arbeiten aktiv im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Legalisierung von Cannabis, mit der Möglichkeit des Eigenanbaus und der vereinsrechtlichen Organisation als Ziel. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Der CSC Kelly´s möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit in sicheren Räumen nicht zu kurz kommen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliederzahl des Vereins ist auf maximal 500 begrenzt.

 

(2) Nur natürliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Mitglied des Vereins werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

(3) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.

 

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme.

 

(5) Die Mitgliedschaft endet a. unabhängig von der Mindestdauer unmittelbar mit dem Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes (natürliche Person); b. unabhängig von der Mindestdauer unmittelbar, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet; c. d. durch Austritt; durch Ausschluss aus dem Verein.

 

(6) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

 

(7) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

 

  • a) ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in Höhe von mindestens drei Monatsbeiträgen besteht;

  • b) das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es gegen gesetzliche Vorgaben für den Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial verstößt oder unberechtigt Cannabis oder Vermehrungsmaterial vom befriedeten Besitztum des Vereins entfernt;

  • c) dem Mitglied ein sonstiges Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen, und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied muss dabei auf die mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.

 

(8) Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

 

(9) Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.

 

(10) Die Mitgliederversammlung kann jedes fördernde Mitglied, das sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft kann aus berechtigtem Grund entzogen werden.

 

§ 4 Daten und Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.

 

(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag).

 

(2) Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Verein zusätzlich Sonderumlagen zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. So wird der Grundbeitrag um eine Pauschale ergänzt, die nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt ist.

 

(3) Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben.

 

(4) Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und aller Beiträge und Pauschalen geregelt wird. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

 

§ 6 Vereinsmittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

(3) Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen und Sonderumlagen auch aus allgemeinen Vereinsmitteln sowie Spenden unterstützt werden.

 

(4) Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener Vergütung abschließen.

 

(5) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

(6) Einnahmen erzielt der Verein durch

  • a) Beiträge

  • b) Veranstaltungserlöse

  • c) Verkauf von Fanartikeln

  • d) Spenden und Sponsoring

 

§ 7 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial

(1) Das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Cannabis und Vermehrungsmaterial wird ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitergegeben. Eine Weitergabe von Cannabis erfolgt nur durch Mitglieder an Mitglieder des Vereins.

(2) Bei jeder Weitergabe erfolgt eine strikte Kontrolle des Alters der abnehmenden Person sowie ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland anhand amtlicher Dokumente.

(3) Eine unentgeltliche Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.

 

(3) Es ist Mitgliedern insbesondere verboten,

  • a. unbefugten Personen Zutritt zum befriedeten Besitztum des Vereins zu gewähren;

  • b. Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, an Minderjährige weiterzugeben;

  • c. Vermehrungsmaterial, das sie vom Verein erhalten haben, an Minderjährige weiterzugeben.

 

§ 9 Gesundheits- und Jugendschutz; Suchtprävention

(1) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in dem geeignete Maßnahmen insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden.

 

(2) Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten.

 

(3) Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson insbesondere in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.

 

§ 10 Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung,

  • b) der Vorstand,

  • c) der Anbaurat, sofern von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

(3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:

  • a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer Wahl,

  • b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans,

  • c) Genehmigung des vom Vorstandes vorgeschlagenen Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau,

  • d) Beschluss einer Anbau- und Verteilungsordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauende Sorten, Mengen und die Verteilung auf die Mitglieder regelt,

  • e) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,

  • f) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,

  • g) Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins, h. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung). Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder b. mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu terminieren.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. (5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.

 

(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. (8) Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.

 

(10) Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen statt.

 

(11) Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

 

(12) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Personen: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

 

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, Kassenwart und der Schriftführer bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie bleiben solange im Amt bis Sie von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen.

 

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

  • b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  • c) Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr,

  • d) Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,

  • e) Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts, 

  • f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

  • g) Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen.

 

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Kassenwart oder Schriftführer, anwesend sind.

 

(6) Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Quartal stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.

 

(7) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.

 

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(9) Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 13 Anbaurat

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Gründung eines Anbaurates beschließen. Sollte dies passieren so gilt folgendes: Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung. Dabei hat er die Anbau- und Verteilungsordnung zu beachten und ist darüber hinaus an Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.

 

(2) Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören dann insbesondere:

  • a) Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung,

  • b) Sortenauswahl für den Anbau in Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedern,

  • c) Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute Sorte,

  • d) Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Anbaurat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.

 

(4) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

(5) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

 

(6) Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

 

(7) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.

 

(8) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten, solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt.

 

§ 14 Rechnungsprüfer

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit der jeweiligen in § 11 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntgegeben wurde.

 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren.

 

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(4) Bei Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vermögen zu gleichen unter die amtierenden Vorstandsmitglieder verteilt, sofern nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine andere Verteilung beschlossen wird. Diese Verteilung trifft nur in Kraft, wenn der Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht als gemeinnützig anerkannt ist.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung einschließlich dieses Absatzes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

(2) Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck in zulässiger Weise so weit wie möglich erreicht. Dies gilt in gleicher Weise bei Regelungslücken. Satzung beschlossen durch die Gründungsversammlung am 20.04.2024

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